Verkaufsbedingungen von Vision & Control

I. Geltung, Angebot und Vertragsabschluss

1. Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im weiteren AGB genannt) geltend für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Abnehmern (im weiteren Käufer genannt).

Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über Verkauf und/oder Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ware selbst hergestellt oder bei Zulieferern ein­ge­kauft wurde. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichungen von diesen AGB und ihren Regelungen bedürfen einer ausdrücklichen, individuellen und schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt insbesondere für die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers.

Von dieser Schriftformklausel kann wiederum nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch nicht dadurch Vertragsbestandteil, dass wir in Kenntnis der AGB des Käufers unsere Lieferung ausführen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

II. Lieferumfang, Lieferfrist


1. Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.

2. Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Ter­min ausdrücklich vereinbart ist. Die Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung. Die Lieferfrist beginnt erst nach Ein­gang aller erforderlichen Unterlagen und gegebenenfalls behördlichen Genehmigungen.

3. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung als selbständiges Geschäft.

4. In Fällen höherer Gewalt oder bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen sowie Nichtbelieferung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten), die wir nicht zu vertreten haben und die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzüglich schriftliche Erklärung uns gegenüber von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus.

III. Versand und Ge­fah­ren­über­gang


1. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lie­fe­rung ver­ein­bart ist, mit der Über­ga­be der Wa­re an den Spe­di­teur oder Fracht­füh­rer, spä­tes­tens je­doch mit dem Ver­las­sen un­se­res Be­trie­bes oder La­gers auf den Ab­neh­mer über. Die Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert. Ver­zö­gert sich die Ver­sen­dung aus Grün­den, die wir nicht zu ver­tre­ten ha­ben, er­folgt der Ge­fahren­ü­ber­gang mit der An­zei­ge der Ver­sand­be­reits­chaft. La­ger­kos­ten nach Ge­fah­renü­ber­gang trägt der Ab­neh­mer.

2. Die Ver­san­dart und Ver­pa­ckung stehen in un­se­rem Er­mes­sen.

IV. Preis


Un­se­re Prei­se gel­ten für den in un­se­ren Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen auf­ge­führ­ten Leist­ungs- und Lie­ferungs­um­fang zu­züg­lich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehr­wert­steu­er ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Beim Käufer anfallende Bankgebühren werden von uns nicht übernommen.

V. Zah­lungs­be­din­gun­gen


1. Falls nichts an­de­res ver­ein­bart, sind Zah­lun­gen so­fort nach Rech­nungs­er­halt oh­ne Ab­zug zu leis­ten. Die An­nah­me von Wech­seln und Schecks er­folgt nur er­fül­lungs­hal­ber.

2. Die Zu­rück­hal­tung von Zah­lun­gen we­gen/oder die Auf­rech­nung mit Ge­ge­nan­sprü­chen des Ab­neh­mers ist nur zu­läs­sig, wenn die Ge­gen­an­sprü­che un­be­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

3. Wer­den uns nach Ab­schluss des Ver­tra­ges Um­stän­de be­kannt, und zwar un­ab­hän­gig da­von, ob die­se schon bei Ver­trags­ab­schluss vor­la­gen, die die Kre­dit­wür­dig­keit des Ab­neh­mers zu min­dern ge­eig­net sind, sind wir be­rech­tigt, noch aus­ste­hen­de Lie­fe­run­gen aus die­sem oder an­de­ren Grün­den nur noch ge­gen Vo­raus­zah­lung oder Si­cher­heits­leis­tung aus­zu­füh­ren.

VI. Ei­gen­tums­vor­be­halt


1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen For­de­run­gen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte For­de­run­gen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet wer­den. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und so­weit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fäl­li­gen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu­rück­zu­tre­ten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rückstritts her­aus­zu­ver­lan­gen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rech­te nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vor­schrif­ten entbehrlich ist.

4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gel­ten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Ver­hält­nis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Wa­ren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Ei­gen­tums­vor­be­halt gelieferte Ware.

4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden For­de­run­gen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Mit­ei­gen­tums­an­teils gemäß vorstehender Ziffer 4.1. zur Sicherheit an uns ab. Wir neh­men die Abtretung an. Die in Ziffer 2. genannten Pflichten des Käufers gelten auch in An­se­hung der abgetretenen Forderungen.

4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir ver­pflich­ten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen uns gegenübernachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Er­öff­nung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Lei­stungs­fä­hig­keit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug er­for­der­li­chen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuld­nern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4.4. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, wer­den wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Der Abnehmer hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vor­be­halts­wa­re und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu er­tei­len.

V­II. Mängelansprüche des Käufers


1. An­ga­ben in un­se­ren Preis­lis­ten, Pros­pek­ten etc. die­nen der nä­he­ren In­for­ma­ti­on über un­se­re Pro­duk­te und be­schrei­ben an­nä­hernd de­ren Be­schaf­fen­heit und be­in­hal­ten kei­ne wie auch im­mer ge­ar­te­te Ga­ran­tie. Die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Be­schaf­fen­heit hin­ge­gen er­gibt sich man­gels an­der­wei­ti­ger aus­drück­li­cher schrift­li­cher Ver­ein­ba­run­gen aus­schließ­lich aus dem je­wei­li­gen Text un­se­rer An­ge­bo­te, Lie­fer­schei­ne und Rech­nun­gen so­wie den für un­se­re Pro­duk­te ein­schlä­gi­gen DIN-Nor­men. Wir leis­ten in der ge­setz­li­chen Frist Ge­währ für die Frei­heit von Sach- und Rechts­män­geln. Für die Rechte des Käufers bei Sach– und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften soweit im Nachfolgenden nicht Anders bestimmt ist.

2. Der Ab­neh­mer hat un­se­re Leis­tung un­ver­zü­glich nach Er­brin­gung/Anlieferung sorg­fäl­tig zu un­ter­su­chen und er­kenn­ba­re Män­gel un­ver­züg­lich, nicht er­kenn­ba­re Män­gel nach Ent­de­cken un­ver­züg­lich, je­weils schrift­lich und un­ter kon­kre­ter An­ga­be von Art und Um­fang der Män­gel mit­zu­tei­len (vgl. §§ 377,381 HGB).

3. Bei be­rech­tig­ten Män­gel­rü­gen kön­nen wir nach un­se­rer Wahl in­ner­halb ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist nach­bes­sern oder Er­satz lie­fern. Bei Un­mög­lich­keit oder Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung oder Er­satz­lie­fe­rung ist der Ab­neh­mer be­rech­tigt, die Ver­gü­tung an­ge­mes­sen zu min­dern oder vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten.

VIII. Haf­tung auf Scha­den­er­satz we­gen Ver­schul­dens


1. Die Haf­tung un­se­rer­seits auf Scha­den­er­satz, gleich aus wel­chem Rechts­grun­de - ins­be­son­de­re auch aus un­er­laub­ter Hand­lung - ist, so­weit es da­bei je­weils auf Ei­gen­ver­schul­den an­kommt, nach Maß­ga­be der fol­gen­den Be­stim­mun­gen aus­ge­schlos­sen oder be­schränkt:

a) im Fal­le leich­ter Fahr­läs­sig­keit un­se­rer gesetz­li­chen Ver­tre­ter, lei­ten­den An­ge­stell­ten und sons­ti­gen Er­fül­lungsge­hil­fen haf­ten wir nicht, so­weit es sich nicht um ei­ne Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten han­delt;

b) im Fal­le gro­ber Fahr­läs­sig­keit un­se­rer nicht lei­tenden An­ge­stell­ten oder sons­ti­gen Er­fül­lungsge­hil­fen haf­ten wir nicht, so­weit es sich nicht um ei­ne Ver­let­zung ver­tragswe­sent­li­cher Pflich­ten han­delt;

c) in al­len üb­ri­gen Fäl­len haf­ten wir, so­weit wir für das Ver­schul­den ein­zu­ste­hen ha­ben.

2. So­weit wir ge­mäß Zif­fer 1. dem Grun­de nach auf Scha­den­er­satz haf­ten, ist die­se Haf­tung aus­ge­schlos­sen:
a) für Schä­den, wel­che ent­fernt lie­gen,
b) für Schä­den, die von uns nicht vor­her­seh­bar sind,
c) für Schä­den, die von dem Ab­neh­mer be­herrscht wer­den kön­nen.
d) Im üb­ri­gen ist un­se­re Haf­tung auf das 10fache des Leis­tungs­ent­gelts be­schränkt.Dies gilt je­doch nicht, so­weit wir we­gen Vor­sat­zes haf­ten oder es sich um die Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten han­delt.

3. So­weit in der Bran­che des Ab­neh­mers das für den ein­ge­tre­te­nen Scha­den ur­säch­li­che Ri­si­ko üb­li­cher­wei­se von die­sem ver­si­chert wird, ist un­se­re Haf­tung selbst bei gro­bem Ver­schul­den, nicht je­doch bei Vor­satz von Or­gan­mit­glie­dern oder lei­ten­den An­ges­tell­ten, aus­ge­schlos­sen.

4. Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­aus­schlüs­se und -beschrän­kun­gen gel­ten in glei­chem Um­fang zu­guns­ten un­se­rer Or­ga­ne, ge­setz­li­chen Ver­tre­ter, lei­ten­den und nicht­lei­ten­den An­ge­stell­ten und sons­ti­gen Er­fül­lungsge­hil­fen.

5. So­fern wir fahr­läs­sig ei­ne ver­trags­we­sent­li­che Pflicht ver­let­zen, ist un­se­re Er­satz­pflicht für Sach- und Per­so­nen­schä­den auf die De­ckungs­sum­me un­se­rer Pro­dukthaft­pflicht-Ver­si­che­rung bzw. un­se­rer Haft­pflicht-Ver­si­che­rung be­schränkt. Wir sind be­reit, dem Best­el­ler bzw. Auf­trag­ge­ber Ein­blick in die je­wei­li­ge Po­li­ce zu ge­wäh­ren.

IX. Softwarenutzung


1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich Ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.

2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff.UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter


Eine Prüfung, ob die vom Besteller beigestellten Unterlagen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Besteller. Werden wir von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Besteller beigestellten Unterlagen und Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat uns der Besteller bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzungen zu unterstützen und uns sämtlichen Schaden (einschließlich Anwalts- und Prozesskosten), der uns dadurch entsteht, zu ersetzen.

XI. Be­ra­tung


So­weit wir für un­seren Ab­neh­mer be­ra­tend tä­tig wer­den, haf­ten wir­ nur, wenn Be­ra­tung schrift­lich er­folgt. Es gel­ten die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen ge­mäß VIII. Haf­tung auf Scha­den­er­satz we­gen Ver­schul­dens.

XII. Er­fül­lungs­ort/Ge­richts­stand/anwendbares Recht


1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und sup­ra­na­tio­na­len (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öf­fent­li­chen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Suhl. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

3. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist für beide Teile der Ort un­se­res Geschäftssitzes in Suhl.

 

Gültig ab 28.11.2017